Personen, die keinen Feuerwehrdienst leisten, sind ab dem 1. Januar nach dem erfüllten 20. Altersjahr bis am 31. Dezember nach dem erfüllten 50. Altersjahr abgabepflichtig. Die Ersatzabgabe (Feuerwehrsteuer) beträgt 2,4 Promille des im Kanton Luzern steuerbaren Einkommens; Minimum Fr. 50.-, Maximum Fr. 500.-. Ist bei einem Ehepaar nur eine Person abgabepflichtig, reduziert sich die Abgabe auf einen Drittel.
Von der Ersatzabgabe können Personen befreit werden, welche wegen einer erheblichen körperlichen, geistigen oder physischen Behinderung als dienstuntauglich gelten und im Ersatzjahr ein im Kanton Luzern steuerbares Jahreseinkommen von weniger als Fr. 60'000.- erzielt haben.
Im Weiteren kann der Gemeinderat Personen vom Feuerwehrdienst befreien, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie für die Gemeinde bzw. für den Kanton unentbehrliche Funktionen ausüben.