Ortsentwicklung

Das Team Ortsentwicklung ist für alle Projekte und Verfahren zuständig, bei denen es um die Siedlungs- und Freiraumstrukturen sowie die Verkehrsplanung über alle Verkehrsträger hinweg geht.

Konzepte

Konzepte werden für verschiedene Fragestellungen aus den Themenbereichen Siedlung, Verkehr und Landschaft erstellt. Je nach Bearbeitungsperimeter und Fragestellung werden die Konzepte in unterschiedlicher Bearbeitungstiefe erstellt. Sie dienen als Leitplanken für die räumliche Entwicklung und sind durch die Behörden in der täglichen Arbeit umzusetzen. Gewisse Konzepte werden vom Gemeinderat verabschiedet, um ihnen eine höhere Verbindlichkeit zu verleihen.

Für die übergeordnete räumliche Entwicklung von Ebikon sind das Siedlungsleitbild Q+ und darauf basierend der Masterplan der Gemeinde Ebikon (2015) massgebend.

Das Rontal orientiert sich ferner am Leitbild LuzernOst.

Im Rahmen der Zentrumsplanung befindet sich aktuell das sogenannte «LeiStbild», als teilräumliches Konzept in Erarbeitung. Dieses setzt sich mit den Anforderungen an das Zentrum auseinander.

Nutzungsplanung

In der Nutzungsplanung werden für Eigentümerschaften verbindliche Vorgaben insbesondere für die bauliche Entwicklung in der Gemeinde gemacht. Im Zonenplan und dem Bau- und Zonenreglement wird klar geregelt, wo was in welcher Art und Weise gebaut werden darf. Die Nutzungsplanung der Gemeinde Ebikon wurde in einer umfassenden Gesamtrevision grundlegend überarbeitet und den übergeordneten räumlichen Entwicklungskonzepten angepasst. Die gesamtrevidierte Ortsplanung wurde im Januar 2024 dem Regierungsrat des Kantons Luzern zur Genehmigung eingereicht. Bis die neue Ortsplanung durch den Kanton, respektive den Regierungsrat genehmigt wurde, gelten für Bauvorhaben die Vorschriften der alte sowie der neue Ortsplanung. Die Vorschriften des Bau- und Zonenreglements bilden zusammen mit dem kantonalen Planungs- und Baugesetz die Grundlage zur Beurteilung eines Baugesuchs.

Koordination vor Planungsbeginn und qualitätssicherndes Verfahren:
Gemäss Art. 3 und 4 des neuen Bau- und Zonenreglements ist bei Planungen, …

… wo kein rechtsgültiger Bebauungs- oder Gestaltungsplan vorliegt,
… an Objekten, die im kantonalen Bauinventar aufgeführt sind,
… in den Zentrumszonen und
… in der Wohnzone A, ab einer Grundstücksfläche von 2'000 m2,
… zwingend ein qualitätssicherndes Verfahren durchzuführen.


Im Sinne der Koordinationspflicht vor Planungsbeginn mit der Gemeinde, gemäss Art. 3 des neuen Bau- und Zonenreglements, geben wir Ihnen über unsere Verfahrensschritte gerne Auskunft.

Richtplanung

In Richtplänen werden behördenverbindliche Vorgaben zur Regelung der Ansprüche aller betroffenen an den Raum gemacht. Für die planungspolitischen Entscheidungsträger bilden Richtpläne Führungsinstrumente, welche es erleichtern, die Entwicklung der Gemeinde gezielt, nachhaltig und koordiniert anzugehen.

Auf kommunaler Ebene sind der Richtplan Fusswege sowie der Richtplan Biodiversität im Siedlungsraum in Erarbeitung. Weiter vorgesehen ist ein Richtplan für die Velowege. Auf regionaler Ebene erlässt der Gemeindeverband LuzernPlus als regionaler Entwicklungsträger Teilrichtpläne, welche für die Gemeinden verbindlich sind.


Sondernutzungsplanung

Im Rahmen von Sondernutzungsplanungen werden Vorschriften der Nutzungsplanung für ein bestimmtes Gebiet konkretisiert bzw. überlagert. Dazu gehören Bebauungspläne und Gestaltungspläne.

Bebauungspläne sind ein grundeigentümerverbindliches Instrument der Gemeinde, um für ein bestimmtes Gebiet die Rahmenbedingungen der Bebauung, der Freiraumstrukturen und der Erschliessung festzulegen und eine qualitätsvolle Überbauung sicherzustellen. Bebauungspläne werden durch den Einwohnerrat beschlossen und durch den Regierungsrat des Kantons Luzern genehmigt.

Gestaltungspläne dienen dazu, die geplante Bebauung, die Freiraumstrukturen und die Erschliessung festzulegen und eine qualitätsvolle Überbauung sicherzustellen. Gestaltungspläne werden durch den Gemeinderat erlassen. Sie werden im Dialog mit der Gemeinde erarbeitet.


Verkehrsplanung

Die Gesamtverkehrsplanung gleicht die Interessen der verschiedenen Verkehrsteilnehmenden – dem motorisierten Individualverkehr, dem öffentlichen Verkehr, dem Velo- und dem Fussverkehr – untereinander ab und strebt eine siedlungsverträgliche Mobilität an. Ein Beispiel für Planungen im Bereich Verkehr ist die Erarbeitung des Richtplan Fusswege. In einem nächsten Schritt ist die Erarbeitung eines Richtplan Velowege geplant.

Für einzelne Baubewilligungen sind die Vorgaben zur Parkplatzzahl wichtig (Reglement über die Abstell- und Verkehrsflächen auf privatem Grund) sowie die Bewirtschaftung der öffentlichen Parkplätze (Reglement über die Gebühren für das Parkieren auf öffentlichem Grund).